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Deutsch-Franz?sisches Personalmanagement, Personalmanagement entsandter oder lokaler Mitarbeiter in Frankreich
News

07.12.2007

Neue Beitragsbemessungsgrenze 2008

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Frankreich wird für das Jahr 2008 von 2.682 Euro auf 2.773 Euro angehoben

27.09.2007

Überstunden in Frankreich: die neue Gesetzgebung
zur Befreiung der Überstunden von Sozialversicherungsbeiträgen.

Das Dekret zur Regelung der Befreiung der Überstunden von Einkommensteuer und Sozial-versicherungsbeiträgen wurde kurz vor seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2007 am Dienstag, den 25. September 2007 im Amtsblatt veröffentlicht. Am 12. Juli 2007 haben die Abgeordne-ten einen Gesetzentwurf zur Förderung der Arbeit, der Beschäftigung und der Kaufkraft (TE-PA) angenommen, der in seinem ersten Artikel die Befreiung der Überstunden von Sozialver-sicherungsbeiträgen und Einkommensteuern regelt.

Definition der Überstunden
Begünstigt ist die zusätzlich zur gesetzlichen Arbeitszeit geleistete Arbeit. Je nachdem, auf welcher Basis das Gehalt bezahlt wird, ist dies die Arbeitszeit, die folgende Grenzen über-schreitet:
?1.607 Stunden im Jahr oder
?218 Tage im Jahr oder
?35 Stunden in der Woche
Die Vergünstigung gilt für Überstunden und Überstundenzuschläge, die durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt sind. Fehlt beides, beträgt die maximale Höhe der begüns-tigten Überstundenzuschläge 25 % bzw. 50 %.

Berechnung
Zunächst wird ein Kürzungssatz ermittelt:

Kürzungssatz = Summe der AN-Sozialversicherungsbeiträge
Gesamtentgelt (incl. Überstunden und -zuschläge)

Die Summe die AN-Sozialversicherungsbeiträge wird aus den folgenden Beitragsarten ermit-telt:
?Beitrag zur Kranken-, Invaliditäts-, Lebens- und Rentenversicherung
?Sozialsteuer CSG und CRDS
?Beiträge zur zusätzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
Er ist auf höchsten 21,5 % des Gesamtentgelts begrenzt.
Die Minderung der AN-Sozialversicherungsbeiträge wird anschließend wie folgt berechnet:

Minderung der AN-Sozialversicherungsbeitäge = Überstundenentgelt * Kürzungssatz

Die Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls reduziert. Die Minderung beträgt 0,50 Euro je geleisteter Überstunde für Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitnehmern und 1,50 Euro je geleisteter Überstunde für alle anderen Arbeitgeber.
Bis Ende September konnten Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitnehmern anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Überstundenzuschläge von 25 % für bis zu vier Stunden wöchentliche Mehrarbeit lediglich 10 % zahlen. Diese Möglichkeit fällt nun weg. Auch diese Arbeitgeber sind nun verpflichtet, von der 36. bis zur 43. Wochenstunden einen Zuschlag von 25 % zu zahlen und 50 % ab der 44. Wochenstunde. Dies ist der Grund für die Differenz von einem Euro.



Änderungen der Beitragssätze

Im Jahr 2007 findet keine Änderung der Beiträgssätze statt.


Flexibilisierung der 35-h-Woche
Erhöhung der Anzahl der maximal zulässigen Überstunden: Ein Dekret von Mitte Oktober 2002 hob die Anzahl der möglichen Überstunden von 130 auf 180 Stunden an.

Neubewertung der Überstunden: Das Gesetz zielt in erster Linie darauf ab, das Überstundensystem zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Für Überstunden soll es einen Zuschlag geben, dessen Prozentsatz durch ein Abkommen zwischen den Sozialpartnern der einzelnen Branchen festgelegt wird. Dieser Satz darf nicht unter 10% liegen. Fehlt eine einvernehmliche Lösung, wird für die ersten 8 Überstunden ein Zuschlag von 25% und für die folgenden Überstunden ein Zuschlag von 50% festgesetzt. Für Unternehmen mit unter 20 Arbeitnehmern bleibt der Zuschlag bis spätestens zum 31. Dezember 2005 bei 10.